3. Allgemeine Informationen und Vorschriften

3.2 Anforderungen nach

der Muster-Feuerungsverordnung (M-FeuVO)

Verbrennungsluft

Die Verbrennungsluft muss frei von Verunreinigungen (Staub,

Baustoffe, Dämpfe, usw.) und von aggressiven Stoffen (z. B.

Halogene, Chloride, Floride, usw.) sein. Halogenverbindungen

wirken stark korrosiv. Diese Verbindungen können in Lösungs-

mitteln, Spraydosen, Verdünnern usw. enthalten sein. Solange

Bauarbeiten im Aufstellraum durchgeführt werden, muss das

Gerät vor Verunreinigungen geschütz werden. Bei verschmutz-

ter Verbrennungsluft im Aufstellraum ist ein erhöhter

Reinigungs- und Wartungsaufwand nötig. In diesem Fall sollte

das Gerät raumluftunabhängig betrieben werden. Das Gerät

darf nur in geschlossenen Räumen betrieben werden. Der Auf-

stellraum muss den örtlichen Bestimmungen entsprechen.

Unsachgemäßer Gebrauch kann:

• Leib und Leben des Benutzers oder Dritter gefährden

• das Gerät oder andere Sachwerte beeinträchtigen

3.2.1 Verbrennungsluftversorgung

Verbrennungsluftversorgung nach M-FeuVO §3 bzw.

TRGI 2008 Arbeitsblatt G600

Für raumluftabhängige Feuerstätten stellt die Muster-

Feuerungsverordnung (M-FeuVO) folgende Anforderungen an

die Aufstellräume:

Bis 35 kW Nennwärmeleistung ist die Verbrennungsluftver-

sorgung für den Raum gegeben, wenn

• mindestens eine ins Freie führende Öffnung mit einer lichten

Querschnittsfläche von 150 cm2 oder 2x75 cm2 gegeben ist,

oder

• der Raum mindestens eine Tür oder ein Fenster ins Freie be-

sitzt, das geöffnet werden kann und der Rauminhalt von min-

destens 4 m3 je kW Nennwärmeleistung vorhanden ist

(4:1-Regel 4 m3 Rauminhalt pro 1 kW Nennwärmeleistung),

oder

• der Aufstellraum mit anderen Räumen derselben Nutzungs-

einheit verbunden ist, die in Summe 4 m3 Rauminhalt pro kW

Nennwärmeleistung und eine Öffnung ins Freie besitzt.

Zwischen den einzelnen Räumen muss eine Luftverbund-

öffnung von mindestens 150 cm2 gegeben sein. Räume die

keine Öffnung ins Freie besitzen, sind dem Rauminhalt nicht

anzurechnen

Bei einer Nennwärmeleistung zwischen 35 kW und 50 kW

ist die Verbrennungsluftversorgung sichergestellt, wenn eine

Öffnung ins Freie mit einer lichten Querschnittsfl

äche von

150 cm2 oder 2x75 cm2 gegeben ist.

Raumluftunabhängiger Betrieb

Zuluftschächte, die zuvor als Schornstein für Feststoff- oder

Öl-/ Gasfeuerungen genutzt wurden, dürfen nur dann als Zu-

luftschacht verwendet werden, wenn sie absolut sauber sind,

d.h. es dürfen weder Staub, Schwefel, Ruß, Schmutz noch

diffundierende Gase aus dem Schachtwerkstoff (z. B. Farbe,

Putz, Isolierung) mit angesaugt werden können. Im Zweifelsfall

ist die Schachtinnenseite zu versiegeln. Alternativ kann auch

eine konzentrische Abgas-Luft-Führung verwendet werden

(siehe Weishaupt Abgas-Luft-System WAL-PP Kapitel 6).

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© Copyright Max Weishaupt GmbH · Druck-Nr. 83505401, November 2023

Beträgt die Nennleistung mehr als 50 kW wird eine Öffnung

von 150 cm2 und für jedes weitere kW über 50 kW zusätzlich

2 cm2/kW benötigt.

Der erforderliche Querschnitt darf auf maximal 2 Öffnungen

aufgeteilt werden.

Beispiel: Nennwärmeleistung 60 kW

cm2

150 cm2 + (60 kW − 50 kW) ∙ 2

kW

= 170 cm2

Allgemein gilt:

Die Verbrennungsluftöffnungen

• dürfen nicht durch Verschluss oder Gitter verengt werden.

• dürfen nicht zugestellt oder verschlossen werden, wenn nicht

gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem

Verschluss betrieben werden.

Der Verbrennungsluftverbund kann auch anderweitig nachge-

wiesen werden.

Abweichend zu den vor genannten Mindest-Öffnungen kann

für raumluftabhängige Feuerstätten eine ausreichende Ver-

brennungsluftversorgung auf andere Weise nachgewiesen

werden, so gilt grundsätzlich: Je kW Nennwärmeleistung wird

ein Verbrennungsluftvolumen von 1,6 m3/h benötigt.