Verbrennungsluft
Die Verbrennungsluft muss frei von Verunreinigungen (Staub,
Baustoffe, Dämpfe, usw.) und von aggressiven Stoffen (z. B.
Halogene, Chloride, Floride, usw.) sein. Halogenverbindungen
wirken stark korrosiv. Diese Verbindungen können in Lösungs-
mitteln, Spraydosen, Verdünnern usw. enthalten sein. Solange
Bauarbeiten im Aufstellraum durchgeführt werden, muss das
Gerät vor Verunreinigungen geschütz werden. Bei verschmutz-
ter Verbrennungsluft im Aufstellraum ist ein erhöhter
Reinigungs- und Wartungsaufwand nötig. In diesem Fall sollte
das Gerät raumluftunabhängig betrieben werden. Das Gerät
darf nur in geschlossenen Räumen betrieben werden. Der Auf-
stellraum muss den örtlichen Bestimmungen entsprechen.
Unsachgemäßer Gebrauch kann:
• Leib und Leben des Benutzers oder Dritter gefährden
• das Gerät oder andere Sachwerte beeinträchtigen
Verbrennungsluftversorgung nach M-FeuVO §3 bzw.
TRGI 2008 Arbeitsblatt G600
Für raumluftabhängige Feuerstätten stellt die Muster-
Feuerungsverordnung (M-FeuVO) folgende Anforderungen an
die Aufstellräume:
Bis 35 kW Nennwärmeleistung ist die Verbrennungsluftver-
sorgung für den Raum gegeben, wenn
• mindestens eine ins Freie führende Öffnung mit einer lichten
Querschnittsfläche von 150 cm2 oder 2x75 cm2 gegeben ist,
oder
• der Raum mindestens eine Tür oder ein Fenster ins Freie be-
sitzt, das geöffnet werden kann und der Rauminhalt von min-
destens 4 m3 je kW Nennwärmeleistung vorhanden ist
(4:1-Regel 4 m3 Rauminhalt pro 1 kW Nennwärmeleistung),
oder
• der Aufstellraum mit anderen Räumen derselben Nutzungs-
einheit verbunden ist, die in Summe 4 m3 Rauminhalt pro kW
Nennwärmeleistung und eine Öffnung ins Freie besitzt.
Zwischen den einzelnen Räumen muss eine Luftverbund-
öffnung von mindestens 150 cm2 gegeben sein. Räume die
keine Öffnung ins Freie besitzen, sind dem Rauminhalt nicht
anzurechnen
Bei einer Nennwärmeleistung zwischen 35 kW und 50 kW
ist die Verbrennungsluftversorgung sichergestellt, wenn eine
Öffnung ins Freie mit einer lichten Querschnittsfl
äche von
150 cm2 oder 2x75 cm2 gegeben ist.
Raumluftunabhängiger Betrieb
Zuluftschächte, die zuvor als Schornstein für Feststoff- oder
Öl-/ Gasfeuerungen genutzt wurden, dürfen nur dann als Zu-
luftschacht verwendet werden, wenn sie absolut sauber sind,
d.h. es dürfen weder Staub, Schwefel, Ruß, Schmutz noch
diffundierende Gase aus dem Schachtwerkstoff (z. B. Farbe,
Putz, Isolierung) mit angesaugt werden können. Im Zweifelsfall
ist die Schachtinnenseite zu versiegeln. Alternativ kann auch
eine konzentrische Abgas-Luft-Führung verwendet werden
(siehe Weishaupt Abgas-Luft-System WAL-PP Kapitel 6).
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© Copyright Max Weishaupt GmbH · Druck-Nr. 83505401, November 2023
Beträgt die Nennleistung mehr als 50 kW wird eine Öffnung
von 150 cm2 und für jedes weitere kW über 50 kW zusätzlich
2 cm2/kW benötigt.
Der erforderliche Querschnitt darf auf maximal 2 Öffnungen
aufgeteilt werden.
Beispiel: Nennwärmeleistung 60 kW
cm2
150 cm2 + (60 kW − 50 kW) ∙ 2
kW
= 170 cm2
Allgemein gilt:
Die Verbrennungsluftöffnungen
• dürfen nicht durch Verschluss oder Gitter verengt werden.
• dürfen nicht zugestellt oder verschlossen werden, wenn nicht
gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem
Verschluss betrieben werden.
Der Verbrennungsluftverbund kann auch anderweitig nachge-
wiesen werden.
Abweichend zu den vor genannten Mindest-Öffnungen kann
für raumluftabhängige Feuerstätten eine ausreichende Ver-
brennungsluftversorgung auf andere Weise nachgewiesen
werden, so gilt grundsätzlich: Je kW Nennwärmeleistung wird
ein Verbrennungsluftvolumen von 1,6 m3/h benötigt.