3.2.2 Aufstellung von Feuerstätten

Aufstellung von Feuerstätten nach M-FeuVO §4

Feuerstätten dürfen nicht in Treppenräumen, in Räumen

zwischen Treppenräumen und in Fluren aufgestellt werden.

Betrieb von raumluftabsaugenden Anlagen

Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen von raumluftabsau-

genden Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt als er-

füllt, wenn

• der gleichzeitige Betrieb der Feuerstätte und der absaugen-

den Anlage nicht möglich ist

• die Abgasführung durch Sicherheitseinrichtungen überwacht

wird.

• die Abgase der Feuerstätte über die luftabsaugende Anlage

abgeführt werden

• sichergestellt ist, dass während des Betriebs der Feuerstätte

kein Unterdruck entstehen kann.

Raumluftunabhängige Feuerstätten dürfen nach der

M-FeuVO bzw. TRGI 2008 unabhängig von der Größe und Be-

lüftung des Aufstellraums aufgestellt werden. Für das koaxiale

Zuluft-/Abgasrohr müssen keine Mindestabstände zu brenn-

baren Materialien eingehalten werden.

Brandschutz ist zu beachten.

3.2.3 Anforderungen an den Aufstellraum

Ausschnitt aus Muster-Feuerungsverordnung

(M-FeuVO §5)

Der frost- und feuchtigkeitsfreie Aufstellraum muss den

örtlichen Bestimmungen entsprechen. Grundsätzlich gelten für

Feuerstätten, die zur Beheizung von Räumen und/oder der

Warmwasserversorgung dienen, die Muster-Feuerungsver-

ordnung (M-FeuVO) und die Landesbauordnung (LBO) der

Länder.

Nach der M-FeuVO benötigen Feuerstätten mit einer Nenn-

wärmeleistung von mehr als 100 kW einen gesonderten Raum.

Anforderungen an den Raum bei ≥ 100 kW

• Darf ausschließlich zur weiteren Aufstellung von Öl-/ Gas-

kesseln, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken, ortsfesten

Verbrennungsmotoren und zur Lagerung von Brennstoffen

mitgenutzt werden

• Darf gegenüber weiteren Räumen ausschließlich Öffnungen

für Türen besitzen

Brenner und Brennstofffördereinrichtungen für flüssige und

gasförmige Brennstoffe mit einer Nennleistung von mehr als

100 kW müssen durch einen außerhalb des Aufstellraums

befindlichen Notschalter, gekennzeichnet mit der Aufschrift

„Notschalter-Feuerung“, abgeschaltet werden können.

Feuerstätten mit festen Brennstoffen dürfen ausschließlich bis

50 kW mit in diesen Raum installiert werden.

Heizräume werden ausschließlich für Feuerstätten mit festen

Brennstoffen über 50 kW Nennleistung benötigt. Für Heiz-

räume gelten erhöhte Anforderungen nach M-FeuVO §6.

Sollte in dem Aufstellraum Heizöl gelagert werden oder ist der

Raum für die Heizöllagerung nur vom Aufstellraum aus zu-

gänglich, muss die Heizölzufuhr durch eine Absperreinrichtung

unterbrochen werden können.

3...30

-10...60

max. 80 %

• Muss über dicht- und selbstschließende Türen verfügen

• Muss eine Lüftungsmöglichkeit besitzen

Zulässige Umgebungsbedingungen

Temperatur im Aufstellraum

Temperatur Transport/Lagerung

Luftfeuchtigkeit

°C

°C

% relative Feuchte

© Copyright Max Weishaupt GmbH · Druck-Nr. 83505401, November 2023

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