Aufstellung von Feuerstätten nach M-FeuVO §4
Feuerstätten dürfen nicht in Treppenräumen, in Räumen
zwischen Treppenräumen und in Fluren aufgestellt werden.
Betrieb von raumluftabsaugenden Anlagen
Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen von raumluftabsau-
genden Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt als er-
füllt, wenn
• der gleichzeitige Betrieb der Feuerstätte und der absaugen-
den Anlage nicht möglich ist
• die Abgasführung durch Sicherheitseinrichtungen überwacht
wird.
• die Abgase der Feuerstätte über die luftabsaugende Anlage
abgeführt werden
• sichergestellt ist, dass während des Betriebs der Feuerstätte
kein Unterdruck entstehen kann.
Raumluftunabhängige Feuerstätten dürfen nach der
M-FeuVO bzw. TRGI 2008 unabhängig von der Größe und Be-
lüftung des Aufstellraums aufgestellt werden. Für das koaxiale
Zuluft-/Abgasrohr müssen keine Mindestabstände zu brenn-
baren Materialien eingehalten werden.
Brandschutz ist zu beachten.
Ausschnitt aus Muster-Feuerungsverordnung
(M-FeuVO §5)
Der frost- und feuchtigkeitsfreie Aufstellraum muss den
örtlichen Bestimmungen entsprechen. Grundsätzlich gelten für
Feuerstätten, die zur Beheizung von Räumen und/oder der
Warmwasserversorgung dienen, die Muster-Feuerungsver-
ordnung (M-FeuVO) und die Landesbauordnung (LBO) der
Länder.
Nach der M-FeuVO benötigen Feuerstätten mit einer Nenn-
wärmeleistung von mehr als 100 kW einen gesonderten Raum.
Anforderungen an den Raum bei ≥ 100 kW
• Darf ausschließlich zur weiteren Aufstellung von Öl-/ Gas-
kesseln, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken, ortsfesten
Verbrennungsmotoren und zur Lagerung von Brennstoffen
mitgenutzt werden
• Darf gegenüber weiteren Räumen ausschließlich Öffnungen
für Türen besitzen
Brenner und Brennstofffördereinrichtungen für flüssige und
gasförmige Brennstoffe mit einer Nennleistung von mehr als
100 kW müssen durch einen außerhalb des Aufstellraums
befindlichen Notschalter, gekennzeichnet mit der Aufschrift
„Notschalter-Feuerung“, abgeschaltet werden können.
Feuerstätten mit festen Brennstoffen dürfen ausschließlich bis
50 kW mit in diesen Raum installiert werden.
Heizräume werden ausschließlich für Feuerstätten mit festen
Brennstoffen über 50 kW Nennleistung benötigt. Für Heiz-
räume gelten erhöhte Anforderungen nach M-FeuVO §6.
Sollte in dem Aufstellraum Heizöl gelagert werden oder ist der
Raum für die Heizöllagerung nur vom Aufstellraum aus zu-
gänglich, muss die Heizölzufuhr durch eine Absperreinrichtung
unterbrochen werden können.
3...30
-10...60
max. 80 %
• Muss über dicht- und selbstschließende Türen verfügen
• Muss eine Lüftungsmöglichkeit besitzen
Zulässige Umgebungsbedingungen
Temperatur im Aufstellraum
Temperatur Transport/Lagerung
Luftfeuchtigkeit
°C
°C
% relative Feuchte
© Copyright Max Weishaupt GmbH · Druck-Nr. 83505401, November 2023
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