Brennstofflagerung innerhalb von Brennstofflagerr
äumen
nach M-FeuVO §11
Mehr als 5.000 Liter Heizöl dürfen pro Gebäude bzw. Brandab-
schnitt nur in besonderen Räumen (Brennstofflagerräumen)
gelagert werden. Dieser Raum darf ausschließlich zur Lage-
rung von Heizöl genutzt werden. Das Fassungsvermögen der
Behälter darf insgesamt 100.000 Liter je Brennstofflagerraum
nicht überschreiten.
Der Raum muss mit feuerbeständigen Wänden, Decken und
Stützen versehen sein (ausgenommen sind Trennwände zwi-
schen Lagerräumen und Heizräumen). Öffnungen ins Freie
müssen mit feuerhemmenden und selbstschließenden Materia-
lien ausgeführt werden. Ausschließlich Leitungen, die für den
Betrieb dieser Räume erforderlich sind sowie Heizungsleitun-
gen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen d
ürfen durch
Decken und Wände des Aufstellraumes geführt werden
(Brandschutzdurchführungen).
Brennstofflagerräume für Heizöl m
üssen mit „Heizöllagerung“
gekennzeichnet werden. Sie müssen gelüftet und von der
Feuerwehr vom Freien aus beschäumt werden können.
Brennstofflagerung im Aufstellraum des Heizkessels
(außerhalb von Brennstofflagerräumen)
nach M-FeuVO §12
Heizölbehälter dürfen nicht in Treppenräumen, in Räumen
zwischen Treppenräumen sowie in Fluren aufgestellt werden.
Heizöl darf in folgendem Maße gelagert werden:
• max 100 Liter in Wohnungen
• max 1.000 Liter in Räumen außerhalb der Wohnung
• max 5.000 Liter je Gebäude bzw. Brandabschnitt, wenn
dieser Raum gelüftet werden kann und ausschließlich
Öffnungen mit selbstschließenden Türen besitzt
Feuerstätten, die mit in diesem Raum installiert werden,
müssen außerhalb des erforderlichen Auffangraumes stehen.
Für die WTC-OB Reihe ist eine Oberflächentemperatur von
kleiner 40 °C nachgewiesen, so kann das WTC-OB mit einem
Abstand von 0,1 m zum Behälter installiert werden.
Wäre dies nicht nachgewiesen, so müsste ein Mindestabstand
von 1 m und mit einem Strahlungsschutz von 0,5 m zum Be-
hälter eingehalten werden.
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© Copyright Max Weishaupt GmbH · Druck-Nr. 83505401, November 2023