Abstand zu brennbaren Baustoffen
Zwischen konzentrischer Abgasleitung (mit Außenrohr) und
Bauteilen aus brennbaren Baustoffen ist kein Mindestabstand
erforderlich.
Zwischen Abgasleitungen ohne Außenrohr und Bauteilen
aus brennbaren Baustoffen ist mindestens ein Abstand von
20 mm einzuhalten.
Abgasleitung zwischen Feuerstätte und Schacht
Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften soll das Gerät so
nahe wie möglich an die vertikale Abgasführung installiert
werden.
Schachtquerschnitte (Mindestquerschnitte)
Der lichte Abstand der Abgasleitung zu den Schachtwänden
muss bei rechteckigem Schacht mindestens 2 cm, bei rundem
Schacht mindestens 3 cm betragen (gilt für raumluftabhän-
gige und raumluftunabhängige Installationen).
Exakte Dimensionen siehe Kapitel 6.7.3 Projektierung. Für die
Installationsart Abgasführung im Schacht mit raumluftunab-
hängiger Betriebsweise sind auch verringerte Schachtquer-
schnitte zulässig.
Abgasleitungen die Geschosse überbrücken
müssen in einem eigenen Schacht angeordnet werden. Dies
gilt nicht für
• Abgasleitungen in Gebäuden mit der Gebäudeklasse 1 und
2 und nicht mehr als einer Nutzungseinheit.
• Abgasleitungen mit einer Feuerwiderstandsdauer von
90 Minuten
• Abgasleitungen in Gebäudeklasse 1 und 2 mit einer Feuer-
widerstandsdauer von 30 Minuten
Abgasleitungen
Wegen des Wasserdampfgehalts in den Abgasen und der
dadurch bedingten weiteren Kondensation im Schornstein
dürfen Brennwertkessel nur an feuchtigkeitsunempfindlichen
Abgasleitungen angeschlossen werden.
Hinterlüftung bei raumluftabhängigem Betrieb
Unterhalb der Einmündung in den Schacht ist eine unver-
schließbare Hinterlüftungsöffnung mit Lüftungsgitter gemäß
FeuVO einzubauen.
Wichtig beim Kesseltausch
Der Schacht ist grundsätzlich zu reinigen, sofern er für die
Verbrennungsluftversorgung (raumluftunabhängiger Betrieb)
erforderlich ist und vorher als Schornstein für Öl- oder Fest-
brennstoff verwendet wurde.
Kann keine einwandfreie Reinigung erfolgen, wird der Einzug
eines konzentrischen Rohres in den Schornstein empfohlen.
Vorschriften
Neben den bauaufsichtlichen, anerkannten Regeln der Tech-
nik und den geltenden gesetzlichen und landesrechtlichen
Bestimmungen gelten weiterhin die im Folgenden erwähnten
Vorschriften und Richtlinien:
• DVGW Arbeitsblatt G600 TRGI
• DVGW Merkblatt G635 Gasgeräte für den Anschluss
an LAS für Überdruckbetrieb
• FeuVO Feuerungsverordnung der Bundesländer
• LBauO Landesbauordnung
• EN 1443 Abgasanlagen – Allgemeine Anforderungen
• DIN 18160 Abgasanlagen
• EN 13384-1 Einfachbelegung von Abgasanlagen –
Berechnungsverfahren
• EN 13384-2 Mehrfachbelegung von Abgasanlagen –
Berechnungsverfahren
• EN 14471 Klassifizierung
• ATV A251 Arbeitsblatt Kondensat aus Brennwertkesseln
• 1. BImSchV
Vor Beginn der Arbeiten ist eine Absprache mit dem zuständi-
gen Bezirksschornsteinfegermeister über die Abgasanlage
erforderlich. Die getroffenen Festlegungen sind aktenkundig
zu machen.
Entsprechend den Landesbauordnungen kann außerdem
bei wesentlichen Änderungen an der Feuerstätte eine „Feuer-
stättenschau“ zu Brandschutz und Überprüfung der korrekten
Abgasführung gefordert werden. Außerdem können auch
Überprüfungen aufgrund der landesspezifischen Kehr- und
Überprüfungsverordnungen notwendig werden.
Weitere Hinweise siehe auch Kapitel 3
Allgemeine Informationen und Vorschriften.
© Copyright Max Weishaupt GmbH · Druck-Nr. 83505401, November 2023
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