6. Abgas-Anschluss

6.1 Allgemeines

6.1.1 Abgasmündung

über Dach

Die Mündung muss den First um ≥ 0,4 m 1

überragen oder

von der Dachoberfläche mindestens 1 m 2 entfernt sein. Bei

raumluftunabhänigen Feuerstätten mit einer angeschlossenen

Nennleistung von ≤ 50 kW genügt ein Abstand zur Dachfläche

2 von 0,4 m. Bei Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärme-

leistung von mehr als 1 MW muss die Mündung den First um

mindestens 3 m 1 und die Geländeoberfläche um 10 m über-

ragen.

Die Abgasanlage muss ungeschützte Bauteile, Gebäudeteile

oder Öffnungen zu Räumen (auch von Nachbargebäuden) um

1 mindestens 1 m überragen, wenn der Abstand weniger als

2 1,5 m beträgt.

Bei mehrzügigen Schornsteinen ist die Mündung so auszufüh-

ren, dass keine gegenseitige Beeinflussung stattfindet. Es darf

kein Abgas in die Luftzufuhr des Brennwertkessels eindringen

(siehe Kapitel 6.6).

6.1.2 Blitzschutz der Abgasanlage

Wenn ein Blitzschutzsystem vorhanden ist, müssen metallene

Abgasanlagen daran angeschlossen werden. Wird kein Blitz-

schutzsystem für die bauliche Anlage vorgesehen, ergeben

sich Anforderungen für Erdung und Potentialausgleich der Ab-

gasanlage aus DIN VDE 0100-410 und DIN VDE 0100-540

sowie anderen mitgeltenden Normen. Die Landesbauordnun-

gen sind ebenfalls zu beachten.

Der Fußpunkt der metallenen Abgasanlage oder das leitfähige

Verbindungsstück zwischen Abgasanlage und Feuerst

ätte ist

an den Hauptpotentialausgleich bzw. die Erdungsanlage anzu-

schließen.

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© Copyright Max Weishaupt GmbH · Druck-Nr. 83505401, November 2023