Die Mündung muss den First um ≥ 0,4 m 1
überragen oder
von der Dachoberfläche mindestens 1 m 2 entfernt sein. Bei
raumluftunabhänigen Feuerstätten mit einer angeschlossenen
Nennleistung von ≤ 50 kW genügt ein Abstand zur Dachfläche
2 von 0,4 m. Bei Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärme-
leistung von mehr als 1 MW muss die Mündung den First um
mindestens 3 m 1 und die Geländeoberfläche um 10 m über-
ragen.
Die Abgasanlage muss ungeschützte Bauteile, Gebäudeteile
oder Öffnungen zu Räumen (auch von Nachbargebäuden) um
1 mindestens 1 m überragen, wenn der Abstand weniger als
2 1,5 m beträgt.
Bei mehrzügigen Schornsteinen ist die Mündung so auszufüh-
ren, dass keine gegenseitige Beeinflussung stattfindet. Es darf
kein Abgas in die Luftzufuhr des Brennwertkessels eindringen
(siehe Kapitel 6.6).
Wenn ein Blitzschutzsystem vorhanden ist, müssen metallene
Abgasanlagen daran angeschlossen werden. Wird kein Blitz-
schutzsystem für die bauliche Anlage vorgesehen, ergeben
sich Anforderungen für Erdung und Potentialausgleich der Ab-
gasanlage aus DIN VDE 0100-410 und DIN VDE 0100-540
sowie anderen mitgeltenden Normen. Die Landesbauordnun-
gen sind ebenfalls zu beachten.
Der Fußpunkt der metallenen Abgasanlage oder das leitfähige
Verbindungsstück zwischen Abgasanlage und Feuerst
ätte ist
an den Hauptpotentialausgleich bzw. die Erdungsanlage anzu-
schließen.
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© Copyright Max Weishaupt GmbH · Druck-Nr. 83505401, November 2023