ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN vom 1. Januar 2021

A.- MODALITÄT DES VERTRAGSABSCHLUSSES

A.1.- Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungenen regeln alle Verträge zwischen dem Verk

äufer und dem K

äufer und alle Änderungen oder Abweichungen davon m

üssen schriftlich

vereinbart werden.

A.2.- Eventuelle Angebote sowie mit Handelsvertretern oder sonstigen Vermittlern vereinbarten Gutschriften sind nicht verbindlich, es sei denn, sie werden vom Verk

äufer schriftlich bestätigt.

A.3.- Der Käufer sendet dem Verk

äufer direkt oder

über Handelsvertreter schriftliche Bestellungen zu, die die Angabe der Artikelnummern der gew

ünschten Produkte, der Mengen, ihres

Preises und der Bestimmung enthalten m

üssen. Die vom Käufer gesendete Bestellung ist unwiderruflich.

A.4.- Der Verkauf gilt zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, an dem: (i) der K

äufer vom Verkäufer eine schriftliche Best

ätigung per E-Mal, Fax oder auf sonstigem Weg erhält, die den Fristen

und Bedingungen der Bestellung entspricht; oder (ii) falls die vom Verk

äufer gesendete Bestätigung, Bedingungen enthält, die von der vom K

äufer erhaltenen Bestellung abweichen, wenn

dieser diese akzeptiert oder nicht innerhalb von 7 (sieben) Tagen ab ihrem Empfang beanstandet; oder (iii) falls keine schriftliche Bestätigung durch den Verkäufer erfolgt, zu dem Zeitpunkt,

an dem die Produkte geliefert und vom K

äufer übernommen werden.

A.5.- Der K

äufer teilt die Notwendigkeit, das nationale Gebiet f

ür die Verkäufe der Produkt von Caesar zu unterteilen. Der Verk

äufer hält diese Regel f

ür ein unverzichtbares Element, um

es ihm zu gestatten, seine kommerzielle Politik zu koordinieren und sein Vertriebsnetz mit Angeboten f

ür die Erfordernisse der einzelnen Länder zu rationalisieren. Außerdem erkennt der

Käufer an, dass diese Notwendigkeit auch zum Schutz der eigenen Interessen dient. Der Käufer verpflichtet sich daher, die von Ceramiche Caesar SpA gelieferten Produkte ausschließlich

in dem Land zu vertreiben, in dem er seinen Firmensitz hat, und den aktiven Verkauf – auch online – an Kunden mit Sitz in einem anderen Staat zu unterlassen. F

ür Dreiecksgeschäfte

wird die vorliegende Pflicht auf das Land angewendet, in dem der K

äufer effektiv t

ätig ist. Der Käufer kann das Produkt außerhalb seines eigenen Gebiets verkaufen, falls er die schriftliche

Genehmigung des Verkäufers einholt, oder falls der Verkauf nicht Produkte erster Wahl oder Produkte außerhalb der Produktion betrifft.

B.- PREISE

B.1.- Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen gelten die von Mal zu Mal vereinbarten Verkaufspreise als Nettobarpreise bar mit Lieferung frei ab dem in der Auftragsbestätigung

angegebenen Werk des Verk

äufers.

C.- EIGENSCHAFTEN DER PRODUKTE

C.1.- Der K

äufer erklärt, die folgende auf der Web-Site des Unternehmen veröffentlichte Dokumentation zur Kenntnis genommen zu haben und sich an deren Inhalt zu halten: 1) Handbuch

zur Verlegung, Benutzung, Reinigung und Pflege, und 2) Technische Datenblätter.

C.2. Aufgrund der intrinsischen Variabilität des Keramikprodukts sind die Eigenschaften der vorausgehend vom Verkäufer an den Käufer gesendeten Warenmuster und/oder Modelle

hinweisend und unverbindlich.

C.3. Vorbehaltlich spezifischer Vereinbarungen vor der Auftragsbestätigung garantiert der Verkäufer nicht, dass die Lieferung des einzelnen Artikels vollst

ändig mit dem gleichen Produktionslos

ausgef

ührt wird.

D.- LIEFERFRISTEN

D.1.- Die Lieferfristen sind unverbindlich und Verzögerungen f

ühren für den K

äufer in keinem Fall zum Anspruch auf Schadensvergütung.

D.2.- Falls der K

äufer das Material nicht innerhalb von 10 (zehn) Tagen ab dem Datum der Bereitstellung der Waren abholt, behält sich der Verkäufer das Recht vor, eine neue Lieferfrist

festzusetzen.

E.- R

ÜCKLIEFERUNG UND VERSAND

E.1.- Die eventuelle

Änderung des Bestimmungsortes der Produkte, die sich von der in der Auftragsbestätigung vereinbarten unterscheidet, muss vom K

äufer schriftlich innerhalb des

zweiten Tags vor dem f

ür die Abholung am Sitz des Verkäufers vorgesehenen mitgeteilt werden. Der Verk

äufer beh

ält sich das Recht vor, die Änderung der Bestimmung der Produkte nicht

zu akzeptieren. Falls sich herausstellt, dass die effektive Bestimmung des Produkts von der vom Käufer angegebenen verschieden ist, behält sich der Verk

äufer das Recht vor, die laufenden

Lieferungen nicht auszuführen und/oder die laufenden Vertr

äge aufzulösen, ohne dass der K

äufer jeglichen Anspruch auf Entschädigung geltend machen kann.

E.2.- Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen erfolgt die Lieferung der Ware frei ab Werk (EXW gem

äß den Incoterms 2010), und dies auch, falls vereinbart wird, dass der Versand oder

ein Teil desselben im Auftrag des K

äufers durch den Verkäufer erfolgt. In jedem Fall gehen die Risiken sp

ätestens mit der

Übergabe an das erste Transportunternehmen an den Käufer über.

E.3.- Unter Beibehaltung der Nichtbeteiligung des Verkäufers am Transportvertrag kann der Verkäufer in der Police der Ladung als „Shipper“ angegeben werden. Die Mitteilung des

Bruttogewichts des Containers an den Transportunternehmer stellt keine Übernahme der Verantwortung des Verkäufers hinsichtlich der SOLAS-Konvention dar (Safety Of Life At Sea). In

keinem Fall kann diese Mitteilung als VGM (Verified Gross Mass) verstanden werden.

E.4.- Der K

äufer verpflichtet sich sicherzustellen, dass das zu den Lagern des Verkäufers gesendete Fahrzeug unter Ber

ücksichtigung der Natur der Produkte für das Laden geeignet ist. Falls

das zum Laden gesendete Fahrzeug gr

ößere Probleme beim Beladen bereitet, beh

ält der Verk

äufer sich das Recht vor, zur Abdeckung der höheren Logistikkosten eine Vertragsstrafe in Höhe

von 4 % des Werts der Produkte zu erheben. Falls das Fahrzeug vollkommen ungeeignet ist, behält sich der Verk

äufer das Recht vor, das Verladen zu verweigern, ohne dass der K

äufer einen

Anspruch auf Vergütung der Sch

äden geltend machen kann, die direkt und/oder indirekt daraus entstehen können.

E.5.- Es ist Aufgabe des K

äufers, das Transportunternehmen zu beauftragen und die Produkte vor dem Laden zu kontrollieren; eventuelle Anmerkungen zur Unversehrtheit der Verpackungen

und der

Übereinstimmung der geladenen Menge mit der in den Transportpapieren angegebenen m

üssen vom Transportunternehmen zum Zeitpunkt des Ladens vorgenommen werden.

Diese Anmerkungen m

üssen auf alle Exemplaren der Transportpapiere vermerkt werden, anderenfalls gelten die geladenen Produkte als unbeschädigt und vollständig. Daraus folgt, dass der

Verk

äufer keinerlei Haftung für Fehlmengen oder Besch

ädigungen der Produkte übernimmt, die vom Transportunternehmen nicht gemeldet werden.

E.6.- Es ist ebenfalls Aufgabe des K

äufers, das Transportunternehmen zu beauftragen und die Modalität und die Stabilität des Ladens auf das Fahrzeug zu

überpr

üfen, damit es während des

Transports nicht zu Brüchen kommt, sowie die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen der Straßenverkehrsordnung zu gew

ährleisten.

F.- ZAHLUNGEN

F.1.- Alle Zahlungsverpflichtung m

üssen am Firmensitz des Verkäufers erfüllt werden. Eventuelle Zahlungen an Handelsvertreter oder Außendienstmitarbeiter gelten als nicht geleistet, bis sie

beim Verk

äufer eingehen.

F.2.- Es ist dem K

äufer untersagt, die Zahlungen aus Ländern vorzunehmen, die vom Land seines Firmensitzes verschieden sind, falls diese Länder keinen angemessenen Informationsaustausch

mit Italien gew

ährleisten. Im Fall der Verletzung dieses Verbots hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag aus gutem Grund aufzul

ösen, ohne dass der Käufer eine Vergütung des entstandenen

Schadens geltend machen kann.

F.3.- Eventuelle Kosten und Gebühren für die Einziehung von Effekten und Wechseln gehen zu Lasten des K

äufers. Im Fall der Nichteinhaltung des für die Zahlung festgesetzten Tags - auch

nur partiell - fallen S

äumniszinsen zu Gunsten des Verkäufers an, in der vom ital. Gesetzerlass vom 9. Oktober 2002, Nr. 231 vorgesehenen Höhe.

F.4.- Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen verpflichtet sich der Käufer, keine Guthaben gegenüber dem Verkäufer zu verrechnen.

G.- BEANSTANDUNGEN

G.1.- Beim Empfang der Produkte muss der Käufer sie einer sorgf

ältigen Sichtkontrolle gemäß den Angaben von Punkt 7 der Normen UNI EN ISO 10545-2 unterziehen.

G.2.- Die Installation und die Verlegung der Produkte m

üssen unter Einhaltung der Empfehlungen zu den Arbeiten ausgef

ührt werden, die vor und w

ährend der Verlegung ausgef

ührt werden

m

üssen, wie angegeben im Dokument 1) Handbuch zur Verlegung, Verwendung, Reinigung und Pflege, ver

öffentlicht auf der Web-Site des Verkäufers und angegeben auf der Verpackung des

Produkts und/oder im Inneren derselben. Schäden, die durch eine falsche Installation, Verlegung und durch eine unterlassene/falsche Pflege (abweichend von den Angaben in 1) Handbuch

zur Verlegung, Reinigung und Wartung), durch eine ungeeignete Gebrauchsbestimmung oder durch normale Abnutzung verursacht werden, werden nicht als M

ängel des Produkts anerkannt.

G.3.- Vorbehaltlich der Grenzen der Akzeptabilit

ät, die von der internationalen Norm EN 14411 (ISO 13006) vorgesehen sind, erkennen die Parteien M

ängel der Produkte als offensichtliche

Mängel an, die bereits bei ihrem Empfang festgestellt werden k

önnen, die das Material zur Verwendung ungeeignet machen oder die den Wert betr

ächtlich verringern. In diese Kategorie

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